“Testament schreiben und richtig vererben“
Wenn Jemand seinen „Letzten Willen“ nicht in einem Testament oder in einem Erbvertrag festlegt, wie das Vermögen verteilt werden soll, bei dem greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Aber entspricht dies auch voll und ganz Ihren eigenen Wünschen?
Ist kein Testament vorhanden, dann erben nach dem deutschen Erbrecht grundsätzlich nur Verwandte. Dazu zählen Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Nicht in diesem Sinne verwand, und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte, wie z. B. Schwiegermutter oder Schwiegersohn, denn mit diesen hatte die verstorbene Person keine gemeinsamen Vorfahren. Eine Ausnahme ergibt sich bei der Adoption (Annahme als Kind).
Allerdings sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt, weshalb sie nach dem Gesetz in Erben verschiedener Ordnung eingeteilt sind.
Erben der sogenannten 1. Ordnung sind nur die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder, Enkel, Urenkel etc.
Die 2. Ordnung umfasst die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers. Die Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben ist, können das Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter übernehmen; wobei Verwandte der 2. Ordnung können nur erbberechtigt sind, wenn keine Verwandten der 1. Ordnung vorhanden sind.
Zur 3. Ordnung gehören die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine usw.).
Immer gilt: Ist nur ein Verwandter oder eine Verwandte aus einer vorhergehenden Ordnung noch am Leben, schließen diese alle möglichen Erben einer ferneren Ordnung aus.
Die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann sind neben Abkömmlingen zu ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung (also Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten des Erblassers oder der Erblasserin) und neben Großeltern zu ½ gesetzliche Erben. Haben die Eheleute im „gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ gelebt (dieser gilt immer dann, wenn
kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag zwischen den Eheleuten vereinbart worden ist), so erhöht sich der oben angegebene Erbteil um ¼. Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Hat der oder die Verstorbene ein Testament hinterlassen, so erben also nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden; mit der Ausnahme, dass die Pflichtteilsberechtigten nicht ganz übergangen werden dürfen. Sie haben regelmäßig auch bei einem anders lautenden Testament Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Hierbei sichert der Gesetzgeber dem überlebenden Ehegatten sowie den Kindern und Kindeskindern des Erblassers den sogenannten Pflichtteil zu. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, steht den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu.
Bei der Abfassung eines Testaments ist zu beachten, dass ein eigenhändiges Testament vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst und unterschrieben sein muss; Datum und Ort sollten bei der Unterschrift hinzugesetzt werden. Das ist besonders wichtig, wenn mehrere Testamente nach dem Ableben des Erblassers gefunden werden. Gültig hierbei ist immer das mit dem neuesten Datum versehende Testament. Zusätzlich empfiehlt es sich, sein Testament beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.
Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein notarielles Testament errichten.
Ehegatten haben die Möglichkeit, ihren Letzten Willen in einem gemeinsamen Testament niederschreiben. Dabei kann ein Ehegatte den Letzten Willen beider handschriftlich aufschreiben, den dann beide mit Vornamen und Familiennamen unterschreiben. Datum und Ort sollten bei jeder Unterschrift auch hier hinzugefügt werden. Wenn die Eheleute nach wollen, dass nach dem Tode des Erstversterbenden zunächst der überlebende Ehegatte alles erbt und erst nach seinem Tod die Kinder erben sollen, setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten Erben sein sollen (sog. Berliner Testament).
In seinem Testament kann der Erblasser völlig frei bestimmen, wer was unter welchen Umständen aus seinem Vermögen bekommen soll: z.B. bei mehreren Erben bestimmen, wie der Nachlass geteilt werden soll; die Teilung des Nachlasses ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen, z. B. um einen Familienbetrieb zu erhalten; einzelne Nachlassgegenstände oder bestimmte Geldbeträge bestimmten Personen zuwenden.
Durch einen Erbvertrag wird bereits zu Lebzeiten des Vererbenden verbindlich bestimmt, wer Erbe werden oder etwas aus dem Nachlass erhalten soll. An diesen Vertrag ist man grundsätzlich gebunden und kann seinen Letzten Willen nicht einseitig ändern. Das Recht des Erblassers, weiterhin über sein Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen, wird jedoch durch einen solchen Erbvertrag grundsätzlich nicht beschränkt.
Hat jemand eine Erbschaft angenommen, dann wird dieser zum Nachweis seines Erbrechts oft einen Erbschein benötigen, z. B. wenn er ein Grundstück oder ein Konto des Erblassers auf seinen Namen umschreiben lassen möchte. Liegt ein öffentliches Testament vor, kann die Beantragung eines Erbscheins in diesen Fällen entbehrlich sein.